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Unversteuerte Auslandsanlagen: Selbstanzeige
Strafbefreiende Wirkung.
Selbstanzeige richtig gemacht: Die richtig eingebrachte Selbstanzeige schützt jeden Steuersünder, ob vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, vor den strafrechtlichen Konsequenzen (Geld- bzw. Freiheitsstrafe) einer Abgabenhinterziehung.
Eine Selbstanzeige kann sowohl schriftlich als auch mündlich eingebracht werden. Die Bezeichnung „Selbstanzeige“ muss nicht in der Selbstanzeige enthalten sein.
Lassen Sie sich bei unseren Experten der Steuerberatung über die Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung beraten.
Mehr dazu im Deloitte Tax Blog von Dkfm. Dr. Rolf Kapferer
Abgabeverfahren - Finanzstrafrecht: Nationale wie Internationale Vertretung.
Als zertifizierter Finanzstrafrechtsberater beraten und vertreten wir Klienten in Finanzstrafsachen. Wir verhandeln für unsere Klienten mit der Finanzverwaltung und führen Verteidigung in Finanzstrafsachen. Ein kompetenter und erfahrener Berater ist für Sie in dieser Situation entscheidend.




